Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 210

§ 210 – Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsbehörde ist der Unfallversicherungsträger.
  • Dies bezieht sich auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
  • Der Unfallversicherungsträger hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse.
  • Die Regelung betrifft Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Unfällen.
  • Es wird klargestellt, wer für die Verwaltung zuständig ist.